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Urkunde

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Urkunde Artikel

Eine Urkunde (von althochdeutsch: urchundi = Erkenntnis) ist in der Regel ein Schriftstück, das einen bestimmten Sachverhalt belegen oder sogar beweisen kann. Beweiskraft haben vor allem öffentliche Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Person (Notar, Gerichtsvollzieher, Standesbeamter ) innerhalb ihres Geschäftsbereiches ausgestellt worden sind. Wichtige Erklärungen (z.B. Testamente) und Verträge können daher notariell beurkundet werden, bei Grundstückskaufverträgen ist die Beurkundung durch eine Notar gesetzliche Pflicht. Der Notar dokumentiert die durch ihn beurkundeten Schriftstücke in seiner fortlaufend nummerierten Urkundenrolle.

In der Geschichtswissenschaft wird z.B. das Alter einer Stadt ca. nach der ältesten Urkunde angenommen und nicht nach ihrem wahrscheinlichen aber (noch) nicht belegbaren Entstehungsjahr. Die Behandlung historischer Urkunden ist der Gegenstand der Diplomatik.

Buch-Tipp: Bayern und die Phantomzeit: 2 Bde. Phantomzeitthese stichhaltig belegt In "Bayern und die Phantomzeit" wird die bahnbrechende These von H. Illig eindrucksvoll für das gesamte Gebiet des heutigen Bayern belegt. Sämtliche Orte, in denen es nach Urkundennennung Karolingerfunde geben sollte werden behandelt. Das Ergebnis ist mehr als eindrucksvoll. Der Text wird außerdem ergänzt...

Merkmale einer Urkunde in der Rechtswissenschaft

Die Rechtswissenschaft benutzt den Begriff der Urkunde nicht einheitlich. Maßgeblich ist zwischen dem materiellen und dem prozessualen Urkundenberiff zu unterscheiden.

Im materiellen Strafrecht wird die Urkunde als verkörperte Gedankenerklärung definiert, die zu dem Beweis in dem Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt. Verkörperung bedeutet, dass die Urkundssubstanz nicht flüchtig sein darf (Perpetuierungsfunktion, fehlt z.B. bei Schrift in dem Sand). Beweiseignung bedeutet, dass die Urkunde in einem Prozess immerhin grundsätzlich - und sei es auch ca. mitbestimmend - die Entscheidung beeinflussen kann und das nachdem Willen des Ausstellers auch soll (Beweisfunktion, Beweisbestimmung). Aus ihr muss immerhin ein Aussteller als konkrete Person als hervorgehen (Garantiefunktion), wobei es reicht, dass dessen Existenz aus äußeren Umständen erschlossen werden kann (also auch der Bierdeckel mit den Bleistiftstrichen). Falsch - mit der Folge, dass das Delikt der Urkundenfälschung in Betracht kommt - ist die Urkunde dann, wenn Aussteller und Hersteller nicht identisch sind. Für die Aussteller Merkmal kommt es darauf an, wer geistig hinter der Urkunde steht (Geistigkeitstheorie), also z.B. der Unternehmensinhaber für die von der Kassierin augestellte Quittung.

Buch-Tipp: Das Eiserne Kreuz 1813-1957 Das Buch "Das Eiserne Kreuz 1813-1957" ist leider ohne Beschreibung. Klicken Sie auf den Link über diesem Text um zu der Seite des Buchhändlers zu gelangen. Beim Klicken ö ffnet sich automatich ein neues Fenster mit dem Entsprechenden Buch.

Beweiskraft der Urkunde

Im Zivilprozess wird nach deutschem Recht hinsichtlich des Beweiswerts zwischen privaten und öffentlichen Urkunden unterschieden. Die private Urkunde erbringt ca. den Beweis, dass der Aussteller die in ihr enthaltene Erklärung abgegeben hat. Dagegen beweist die öffentliche Urkunde auch den in ihr beurkundeten Vorgang. Beispiel: Die Bestätigung eines Freundes über den Einwurf eines Briefes in den Briefkasten beweist nur, dass der Freund diese Erklärung tatsächlich abgegeben hat. Die Zustellungsurkunde des Postzustellers über denselben Ablauf beweist dagegen, dass der Brief tatsächlich eingeworfen worden ist.

Buch-Tipp: Das hast du gut gemacht! Urkunden und Mutmacher für jede Gelegenheit. Ab Klasse 1. (Lernmaterialien) Das Buch "Das hast du gut gemacht! Urkunden und Mutmacher für jede Gelegenheit. Ab Klasse 1. (Lernmaterialien)" ist leider ohne Beschreibung. Klicken Sie auf den Link über diesem Text um zu der Seite des Buchhändlers zu gelangen. Beim Klicken ö ffnet sich automatich ein neues Fenster mit dem Entsprechenden Buch.

Beispiele für Urkunden

  • Personen betreffende Urkunden:
    • Geburtsurkunde
    • Heiratsurkunde
    • Sterbeurkunde
  • Rechte betreffende Urkunden

Siehe auch: Urkundenfälschung - Urkundenkritik - Urkunden des Mittelalters und der Frühen Neuzeit - Handfeste


Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

Weiteres zu dem Artikel Urkunde

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